Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk („AGB“) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen mit Privatkunden, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Montage von Terrassendächern und Sonnenschutzsystemen stehen. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk bestätigt wurden.

1.2 Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die ein Geschäft zu privaten Zwecken abschließt (§ 13 BGB), während Unternehmer (§ 14 BGB) solche Personen oder Gesellschaften sind, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

1.3 Für Kunden, die als Unternehmer handeln, gelten gesonderte Geschäftsbedingungen der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Bestellung eines Kunden bei der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Eine Bestellbestätigung dient lediglich als Eingangsbestätigung und stellt noch keine Annahme dar.

2.2 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk zustande. Kunden werden gebeten, die Auftragsbestätigung auf Richtigkeit zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich mitzuteilen. Spätere Änderungswünsche können Mehrkosten verursachen, die der Kunde trägt.

2.3 Nebenabreden und Änderungen nach Vertragsschluss sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Änderungen, die während eines Montagetermins besprochen werden, bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

2.4 Die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk behält sich vor, nach Vertragsabschluss notwendige technische Anpassungen vorzunehmen, sofern dadurch keine wesentliche Verschlechterung des Vertragsgegenstands erfolgt.

3. Leistungen

3.1 Die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk bietet den Verkauf und die Montage von Terrassendächern und Sonnenschutzsystemen an. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

3.2 Änderungen des Leistungsumfangs nach Auftragserteilung sind nur mit Zustimmung beider Parteien möglich. Kosten, die durch Änderungswünsche entstehen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Endpreise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zusätzliche Verpackungs-, Transport- und Montagekosten sind, falls im Angebot enthalten, ebenfalls im Preis berücksichtigt.

4.2 Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

  • 50 % des Gesamtbetrags sind bei Vertragsabschluss fällig,
  • weitere 40 % spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten,
  • die verbleibenden 10 % bei Fertigstellung.

4.3 Bei Teilleistungen kann die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Teilleistung verlangen.

4.4 Skontovereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Im Fall von Zahlungsverzug ist die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen.

4.5 Verzugszinsen berechnen sich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

5.2 Eine Veräußerung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Kunden nicht gestattet. Bei Pfändungen oder Zugriff Dritter ist der Kunde verpflichtet, die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk unverzüglich zu informieren.

6. Baugenehmigung

6.1 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, vor Beginn der Bauausführung sämtliche erforderlichen Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen, Zustimmungen durch Eigentümerversammlungen oder die Genehmigung der Hausverwaltung, eigenständig und rechtzeitig einzuholen.

6.2 Die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk haftet nicht für Verzögerungen, Nichtdurchführbarkeit oder sonstige Komplikationen, die aus fehlenden oder abgelehnten Genehmigungen resultieren.

6.3 Wird die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt, eine Zustimmung durch die Eigentümerversammlung oder Hausverwaltung verweigert oder aus sonstigen genehmigungsrechtlichen Gründen eine Durchführung des Auftrags unmöglich, stellt dies keinen Rücktrittsgrund zulasten der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk dar.

6.4 In solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen Kosten zu tragen. Dazu zählen insbesondere:
      – bereits bestellte oder produzierte Materialien
      – bereits erbrachte Planungs-, Beratungs- oder Architektenleistungen
      – etwaige Stornogebühren von Vorlieferanten oder Dienstleistern.

7. Montagebedingungen

7.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Baustelle zum vereinbarten Montagezeitpunkt frei zugänglich zu machen. Kann die Montage aufgrund unzureichender Voraussetzungen nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die entstehenden Kosten.

7.2 Es kann bei der Montage zu Verschnittarbeiten kommen, wodurch sich die Fertigstellung des Projekts verzögern kann.

8. Haftung

8.1 Die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die Leonda Bauwerke GmbH – Verandawerk nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

8.2 Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.